‹ Zurück zur Übersicht
pixabay.com | Hans

© pixabay.com | Hans

Verbraucherzentrale warnt vor geplanter Erstattung der CO2-Bepreisung für Unternehmen

Wieder will die Bundesregierung neue finanzielle Entlastungen für bestimmte Unternehmen im Zusammenhang der CO2 -Bepreisung umsetzen.

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zu einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Die Erstattungen sollen aus dem Energie- und Klimafonds erfolgen. Der Anteil der von den privaten Haushalten erbrachten Mittel für die CO2-Bepreisung wird dadurch noch einmal erhöht. Einmal mehr werden Mittel aus der CO2 -Bepreisung an die Industrie verteilt,
die den privaten Haushalten nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der vzbv fordert unter anderem:

  • Die vollständige Rückerstattung der CO2-Bepreisung an die privaten Haushalte, am besten mit einem Klimascheck in gleicher Höhe an jede Bürger:in.
  • Eine klare Deckelung der Zusatzkosten, die von den Unternehmen als Ausgleich für die CO2-Bepreisung geltend gemacht werden können.
  • Die Kopplung von finanziellen Erstattungen an die Unternehmen mit konkreten Anforderungen an die Verbesserung der Energieeffizienz dieser Unternehmen.
Weitere Entlastung bei der CO2-Bepreisung für die Industrie zu Lasten der privaten Haushalte

Mit der Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung auf der Grundlage
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) will die Bundesregierung mit
dem Referentenentwurf des BMU neue finanzielle Entlastungen für Unternehmen
im Zusammenhang der CO2 -Bepreisung umsetzen. Diese Entlastungen sollen für
Unternehmen gelten, die nicht exportieren aber energieintensiv produzieren. Als
energieintensiv sollen Unternehmen mit einem Anteil von 20 Prozent Brennstoff-
kosten an den Gesamtbetriebskosten gelten. Die Erstattungen sollen aus dem
Energie- und Klimafonds erfolgen und bis 2026 möglich sein. Schon heute werden Unternehmen entlastet, die im internationalen Wettbewerb stehen.

Im Referentenentwurf des BMU ist laut vzbv vorgesehen, dass energieintensive Unternehmen Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Bezug von Brennstoffen nach BEHG und darüber hinaus auch Zusatzkosten, bei denen es sich nicht um Kosten für den Bezug von Brennstoffen handelt, geltend machen können. Genauer definiert werden letztere Zusatzkosten nicht, nur, dass es sich um „Wärme, Waren oder Dienstleistungen, bei denen die BEHG-Zertifikatskosten eingepreist sind“ handeln könne. Auch die Kostenhöhe wird weder definiert noch gedeckelt. Wie hoch im Einzelfall die erstatteten Beträge der CO2 -Bepreisung sind, ist ebenfalls nicht definiert, nicht einmal, ob maximal 100 Prozent oder mehr rückerstattet werden können.

Auch die Zahl der Unternehmen ist nicht gedeckelt. Das BMU geht zwar von etwa 100 begünstigten Unternehmen aus, gleichzeitig könne diese Zahl laut Begründung des BMU aber „auch deutlich höher“ liegen.

Quelle

Verbraucherzentale Bundesverband e.V. 2021

Diese Meldung teilen

‹ Zurück zur Übersicht

Das könnte Sie auch interessieren