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© Depositphotos | buchachon_photo | Mit fast 3.000 Terawattstunden produzierter Elektrizität machten Wind und Sonne zusammen 10,5 % der globalen Stromerzeugung im Jahr 2021 aus, stellt BNEF in seinem jährlichen Power Transition Trends Report fest.

BEE fordert zeitnahe Korrektur des EEG 2021

Für Zukunftsinvestitionen statt anhaltender Unsicherheit.

Die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) benötigt umfassende Nachbesserungen, um notwendige Impulse für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu geben und so ihrem Anspruch zur Erreichung der Klimaziele gerecht zu werden. In einem Entschließungsantrag zum EEG 2021 verpflichteten sich die Regierungsfraktionen, zeitnah an verschiedenen Stellen Nachbesserungen vorzunehmen. Daran gibt es aus Sicht der Erneuerbaren-Branche erheblichen Korrekturbedarf.

„Aktuell sorgen die neuen und teils kurzfristig getroffenen Regelungen für Unsicherheiten in der Branche. Zusätzlich zu den dringendsten Baustellen wie der Erhöhung der Ausbaupfade ist nun kurzfristig eine Vielzahl an handwerklichen Mängeln zu beheben“, fordert Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie e.V. (BEE). Dazu gehöre auch, dass die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission den Druck erhöht, um die weiterhin ausstehende beihilferechtliche Genehmigung herbeizuführen.

„Die aufgrund der fehlenden Notifizierung noch nicht veröffentlichten Ausschreibungsergebnisse durch die Bundesnetzagentur führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Projektierern. Wir haben im vergangenen Jahr vor der neuen Abhängigkeit von EU-Genehmigungen und dadurch verursachten Verzögerungen gewarnt. Jetzt muss sich die Bundesregierung mit voller Kraft dafür einsetzen, dass die EU schnell grünes Licht gibt“, so Peter weiter.

Im Bereich der Photovoltaik sei eine umfassende Klarstellung für Dachanlagen im Segment zwischen 300 kWp und 750 kWp notwendig. „Diese Anlagen erhalten entweder nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge eine Vergütung oder müssen alternativ an einer Ausschreibung teilnehmen. Hier bedarf es sowohl einer rechtlichen als auch einer technischen Klarstellung, auf welchen Zeitraum sich der Vergütungsanspruch im ersten Fall bezieht“, so Peter. Außerdem müsse korrigiert werden, dass nach Paragraph 51a PV-Anlagen von 500 bis 750 kWp keine Verlängerung des Vergütungszeitraums für die auftretenden negativen Stunden erhalten. „Auch wenn der eingeführte Mechanismus die bestehenden Risiken nicht ausreichend adressiert und sich vielmehr auf den Ausgleich der Energiemengen und nicht der zeitlichen Stunden beziehen sollte, muss die Regelung zumindest für alle betroffenen Betreiber gelten“, fordert Peter.

Im Bereich Windenergie seien zahlreiche Anpassungen im Bereich der Ausschreibungen nötig. „Die drei Ausschreibungsrunden sollten gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, so dass Genehmigungen auch noch im letzten Quartal erteilt werden können“, so Peter. Außerdem seien Nachbesserungen in Bezug auf die Volumina notwendig. „Der viel zu niedrige derzeitige Zubau gefährdet die Zielerreichung für das Jahr 2030. Die fehlenden Mengen müssen also in den Folgejahren ausgeglichen werden. Da diese Nachholung durch das EEG 2021 auf 2024 verschoben wurde, würden Mengen in Höhe von knapp 3000 MW aus den letzten Jahren verfallen. Das ist ökologisch wie ökonomisch kontraproduktiv“, so Peter weiter. Auch müsse die durch die neue endogene Mengensteuerung verursachte Abwärtsspirale der Ausschreibungsmengen wieder beseitigt sowie die Ausschreibungsvolumina bereits unmittelbar nach der Meldefrist durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.

Bei der Bioenergie müsse der Flexibilitätszuschlag im zweiten Vergütungszeitraum auch für Bestandsanlagen, die im ersten Zeitraum die Flexibilitätsprämie erhalten, wieder möglich sein. „Bei der Kombination der beiden Förderungen handelt es sich explizit nicht um eine Doppelförderung, sondern vielmehr um eine Finanzierung der Investitionen, die bei einem Wechsel in den zweiten Vergütungszeitraum anfallen. Dieser offensichtlich handwerkliche Fehler ist zu korrigieren“, fordert Peter. Weiterhin bedürfe es einer Klarstellung der bereits 2014 eingeführten Übergangsbestimmung für Biogasaufbereitungsanlagen, Biomethan in anderen BHKWs zu verwerten. Dass diese Regelung nun fehle, führe zu Unsicherheit bei den betroffenen Anlagenbetreibern. „Hier ist dringend Vertrauensschutz wiederherzustellen“, so Peter abschließend.

Weiterführende Informationen:
Alle kurzfristig nötigen Anpassungen hat der BEE hier zusammengefasst.

Quelle

Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) 2021

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